J.G. Albrechtsberger Musikschule Klosterneuburg

mit Öffentlichkeitsrecht

Schulordnung

 § 1 – Aufnahme der Schüler
Die Anmeldung zur Aufnahme in die Musikschule der Stadt Klosterneuburg hat durch eine vom Direktor durchzuführende Schülereinschreibung zu erfolgen. Durch die Anmeldung wird kein Rechtsanspruch auf die tatsächliche Aufnahme begründet. Voraussetzung für die Aufnahme eines Schülers ist, dass die räumlichen und personellen Verhältnisse an der Musikschule dies zulassen. Die Entscheidung über die Aufnahme obliegt dem Direktor.
Die Einschreibung von Schülern erfolgt nach einem Aufnahmegespräch mit dem Direktor durch Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages. Dieser Vertrag gilt für die Dauer eines Schuljahres. Er verlängert sich automatisch für ein weiteres Schuljahr, wenn er nicht jeweils bis zum 31. Mai schriftlich gekündigt wird. Rechtswirksam wird dieser Vertrag erst durch die endgültige Aufnahme des Schülers. Gleichzeitig hat der Schüler bzw. bei einem minderjährigen Schüler dessen Erziehungsberechtigter durch Unterschrift die Bestimmungen dieser Schulordnung zur Kenntnis zu nehmen. Mit der Aufnahme verpflichtet sich die Musikschule, dem Schüler einen gediegenen und
erfolgsversprechenden Unterricht nach einem bindenden Lehrplan zu erteilen. Die Möglichkeiten der Ausbildungswege und der damit verbundenen Rechte und Pflichten der Schüler sind im Teil A (Pädagogische Bestimmungen) dieses Organisationsstatutes verankert.

§ 2 – Wahl der Lehrpersonen
1. Bei der Einschreibung in die Musikschule kann der Wunsch nach Zuteilung zu einer bestimmten Klasse (Lehrperson) auf dem Anmeldeformular vermerkt werden. Ein solcher Wunsch wird nach Möglichkeit berücksichtigt. Ist das nicht möglich, wird eine ähnlich qualifizierte Lehrkraft von der Direktion vorgeschlagen.
2. Ein Übertritt in eine andere Klasse ist nur in begründeten Fällen zulässig, bedarf der Zustimmung des Direktors und ist abhängig von den personellen Ressourcen.

§ 3 – Unterrichtszeit
Die Unterrichtszeiten für die einzelnen Schüler werden von den Lehrern entsprechend einer allgemeinen Planung nach Zustimmung durch den Direktor festgelegt. Die festgesetzten Unterrichtsstunden sind pünktlichst einzuhalten. Bei Kindern haben die Eltern (gesetzliche Vertreter) dafür zu sorgen. Unterrichtsstunden, die von den Schülern aus welchen Gründen auch immer versäumt oder verspätet besucht werden, können nicht nachgeholt werden. Der Schüler bzw. bei minderjährigen Schülern dessen Erziehungsberechtigter ist verpflichtet, bei vorhersehbarem Fernbleiben vom Unterricht den Lehrer oder Direktor rechtzeitig zu verständigen. Unterrichtsstunden, welche wegen Verhinderung von Lehrern (außer durch Krankheit) entfallen,
werden nachgeholt oder suppliert.
Unterrichtseinheiten sind:
1 Wochenstunde zu 50 min.
1 Wochenstunde zu 25 min.
1 Wochengruppenstunde (mind. 3 Schüler) zu 50 min.
1 Kooperationsstunde (mind. 15 Schüler) zu 50 min.
Der Unterricht darf nur in jenen Räumlichkeiten, die der Musikschule zur Verfügung stehen, abgehalten werden.

§ 4 – Fächerangebot
Der Schüler erhält wöchentlich die vereinbarten Unterrichtsstunden in einem oder mehreren Hauptfächern und ist verpflichtet, die zum Hauptfach gehörenden Ergänzungsfächer zu besuchen. Die Unterrichtserteilung in den Ergänzungsfächern ist für Schüler der Hauptfächer kostenlos. Weiters werden von der Musikschule je nach Maßgabe der Möglichkeiten Freifächer angeboten. Die Freifächer können von allen Musikschülern gegen Bezahlung des zu entrichtenden Schulgeldes in Anspruch genommen werden.

§ 5 – Schulgeld
1. Das Schulgeld ist ein Jahresentgelt und grundsätzlich zu Beginn des Schuljahres auf einmal zu bezahlen. Es kann aber auch in 10 Monatsraten (September bis Juni), jeweils bis längstens 15. jeden Monats entrichtet werden. Bei Vorschreibung des geringsten Tarifs (siehe gültiger GR-Beschluss) soll das Schulgeld nach Möglichkeit in Jahres- oder Halbjahresraten (zu Beginn jedes Semesters: September / Februar) beglichen werden. Bei Entfall von Unterrichtsstunden besteht grundsätzlich kein Anspruch auf aliquote Rückzahlung des Schulgeldes (ausgenommen jene unter § 5 Abs. 6 + 7, 7 und 8 festgehaltenen Punkte).
2. Die Höhe des Schulgeldes wird mit Gemeinderatsbeschluss festgelegt. Der jeweils gültige
Gemeinderatsbeschluss ist Bestandteil dieses Organisationsstatutes.
3. Die Höhe der Ermäßigungen wird entsprechend dem jeweils gültigen Gemeinderatsbeschlusses gewährt.
4. Die Mahngebühren werden entsprechend dem jeweils gültigen Gemeinderatsbeschluss
vorgeschrieben (siehe Rückstandsbehandlungen im pivatrechtlichen Bereich).
5. Bei Entfall des Unterrichtes durch Abwesenheit des Lehrers ist nur die Hälfte der jeweiligen Monatsrate zu entrichten, sofern dadurch die Hälfte oder mehr der Unterrichtsstunden entfallen sind. Hat der Unterrichtsentfall ununterbrochen einen Monat gedauert, ist für diesen Monat kein Schulgeld zu entrichten. Das bereits eingezahlte Schulgeld bzw. der aliquote Teil wird bei der nächsten Vorschreibung berücksichtigt bzw. am Ende des Schuljahres rückerstattet.
6. Ist aus triftigen, in der Person des Schülers, oder dessen Erziehungsberechtigten gelegenen Gründen eine längerfristige Unterbrechung des Unterrichts erforderlich, so ist vom Schüler bzw. bei minderjährigen Schülern von dessen Erziehungsberechtigten rechtzeitig schriftlich um Beurlaubung anzusuchen, sofern diese ununterbrochene Abwesenheitsdauer 4 Wochen beträgt bzw. überschreitet. Bei einer Abwesenheit von 4-8 Wochen wird dem Schüler ein aliquoter Teil des Schulgeldes und zwar in der Höhe einer Monatsrate gutgeschrieben. Der Schulplatz wird jedoch bei einer Abwesenheit, die 8 Wochen überschreitet, an einen anderen Schüler vergeben, außer der Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigter erklärt sich bereit, ab diesem Zeitpunkt das Schulgeld auf die Dauer der Abwesenheit voll zu entrichten. Die Entscheidung über das Ansuchen obliegt dem Leiter der zuständigen Geschäftsabteilung nach Rücksprache mit dem Direktor .

§ 6 – Entlehnung von Instrumenten
Jeder Schüler der Musikschule hat nach Maßgabe vorhandener Instrumente die Möglichkeit, ein solches zu entlehnen. Die Entscheidung über die Entlehnung eines Instrumentes bedarf der Zustimmung des Direktors. Die Bedingungen zur Entlehnung eines Instrumentes sind Bestandteil des Organisationsstatutes (siehe Entlehnschein). Die Höhe der Leihgebühren wird mit Gemeinderatsbeschluss festgelegt. Der jeweils gültige Gemeinderatsbeschluss ist Bestandteil dieses Organisationsstatutes. Am Ende jedes Unterrichtsjahres muss das entliehene Instrument zur Begutachtung der Direktion vorgeführt werden. Falls Interesse besteht, kann das entliehene Instrument auch in den Sommermonaten Juli und August gegen Entrichtung der jeweils gültigen Leihgebühr ausgeborgt werden. Bei Verzug in der Zahlung der Leihgebühren trotz zweimaliger Mahnung ist das Leihinstrument umgehend der Direktion zu retournieren. Jede Beschädigung von aus der Schule entliehenen Instrumenten geht zu Lasten des betreffenden Schülers bzw. dessen Erziehungsberechtigten. Gleiches gilt auch für die Beschädigung von sonstigen Schuleinrichtungen.

§ 7 – Austritt aus der Musikschule
Eine Aufkündigung des Unterrichtsverhältnisses während eines Schuljahres kann nur bei Nachweis triftiger Gründe, wie z. B. Wohnungswechsel, dauernde Krankheit etc. erfolgen. Die Entscheidung obliegt dem Direktor nach Rücksprache mit dem Leiter der zuständigen Geschäftsabteilung. Im Falle der Anerkennung der Aufkündigung endet die Verpflichtung zur Leistung des Schulbeitrages mit Ablauf des Monats, wenn die Aufkündigung zum 15. des Monats schriftlich erfolgt, sonst mit Ablauf des nächstfolgenden Monats.

§ 8 – Ausschluss aus der Musikschule
Ein Schüler kann vom Unterricht sofort ausgeschlossen werden:
– bei Verzug in der Zahlung der Schulkostenbeiträge ab der 3. schriftlichen Mahnung
– bei Nichtbeachtung der Schulordnung oder Anweisungen des Direktors und der Lehrer.
– bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen und dauernd fehlendem Fleiß des Schülers.
– bei sittlichen Verstößen und wiederholten Disziplinlosigkeiten des Schülers.

§ 9 – Ferien
Das Ausmaß der Schulferien und der unterrichtsfreien Tage richtet sich nach den Bestimmungen für öffentliche Schulen.

§ 10 – Inkrafttreten
In allen Angelegenheiten, die in dieser Schulordnung nicht separat geregelt sind, wird auf das Organisationsstatut der Musikschule der Stadt Klosterneuburg hingewiesen. Diese Schulordnung tritt mit Sommersemester 2019 in Kraft.