Der Ausbildungsweg der J.G. Albrechtsberger Musikschule
DER EINSTIEG (Elementare Musikpädagogik):
MUSIKALISCHE FRÜHERZIEHUNG: I + II (2 Jahre) für 4‐6 jährige Kinder oder
MUSIKALISCHE GRUNDAUSBILDUNG: (1 Jahr) für 6‐7 jährige Kinder
VORBEREITUNGSSTUFE:
Einzelunterricht am Instrument, je nach Instrument ab 5 Jahren
Dauer: 2 bis 3 Jahre *
Dazugehörige Ergänzungsfächer: Theorie „Junior“, Kinderchor
Übertrittsprüfung
UNTERSTUFE:
Dauer: 3 bis 4 Jahre *
Dazugehörige Ergänzungsfächer (Pflichtfächer): Theorie‐Gehörbildung I,
Chor/Orchester („Jugendblasorchester“, „Sinfonietta piccola“ oder „Sinfonietta“)
Übertrittsprüfung
MITTELSTUFE:
Dauer: 3 bis 4 Jahre *
Dazugehörige Ergänzungsfächer (Pflichtfächer): Theorie‐Gehörbildung II,
Chor/Orchester („Jugendblasorchester“, „Sinfonietta“ oder „Junge Sinfonie“), Kammermusik
Übertrittsprüfung
OBERSTUFE:
Dauer: 3 bis 4 Jahre *
Dazugehörige Ergänzungsfächer (Pflichtfächer): Theorie‐Gehörbildung III, Harmonielehre,
Chor/Orchester („Junge Sinfonie“), Kammermusik
Diplomprüfung (ist in Form eines öffentlichen Konzertes vorgesehen)
Nach der Diplomprüfung wird dem Schüler zur Vertiefung seiner Kenntnisse noch eine Reifestufe (3 Jahre) angebo‐
ten.
Dieser Ausbildungsweg ist für eine breite allgemeine musikalische Ausbildung gedacht. Er ist so konzipiert, dass interessierte Schüler mit einer gewissen Schwerpunktsetzung das Ziel, das Beherrschen eines Instrumentes und das selbstständige Musizieren, in einer bestimmten Zeit erreichen können. Dieser Weg erfordert seitens des Schülers keine außergewöhnliche Fähigkeit.
Darüber hinaus ist in diesem Ausbildungsweg die Vorbereitung besonders begabter und interessierter Schüler zur Aufnahme an Konservatorien und Universitäten vorgesehen.
Nach der 1. Übertrittsprüfung wird den Schülern ein Zeugnis ausgestellt. Die Albrechtsberger Musikschule ist für diesen Ausbildungsweg mit dem Öffentlichkeitsrecht des Bundesministeriums für Kunst und kulturelle Angelegenheiten ausgestattet.
Auf ausdrücklichem Wunsch kann ein Schüler als außerordentlich geführt werden (Reduzierter‐ bzw. Gruppenunterricht nur nach Maßgabe freier Plätze).
* je nach Begabung und Einsatz kann diese Zeit verkürzt werden!
Zustimmungserklärung zur Verwendung der personenbezogener Daten
1.)_______________DATENSCHUTZHINWEIS:___________________________________
Wir verarbeiten aufgrund gesetzlicher Grundlagen die von Ihnen bekanntgegebenen personenbezogenen Daten. Dies jedoch ausschließlich zum Zweck des Betriebes der Musikschule sowie der Erfüllung des damit verbundenen kulturellen und bildungspolitischen Auftrages, der gesetzlichen Bildungsdokumentation sowie der Förderung des Musikschulwesens durch das Land NÖ und dessen Förderstelle für das NÖ Musikschulwesen. Eine Aufnahme an der Musikschule kann nur nach Zustimmung der Einwilligungserklärung zur Datenverarbeitung (siehe Punkt 2.) erfolgen.
Im Rahmen von Veranstaltungen der Musikschule werden mit Ihrer Zustimmung gegebenenfalls Bild-, Ton- und Videoaufnahmen für Zwecke der Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit der Musikschule angefertigt und auch auf der Webseite und in Druckwerken der Musikschule, des Musikschulerhalters (Stadtgemeinde Klosterneuburg) sowie der regionalen Presse und der Förderstelle des Landes NÖ für das NÖ Musikschulwesen, gegebenenfalls samt Angabe des Namens und des Ausbildungsstandes sowie auch in bearbeiteter Form, unentgeltlich und zeitlich uneingeschränkt veröffentlicht.
Als betroffene Person stehen Ihnen mehrere Rechte, wie etwa das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Diese Rechte können Sie direkt bei uns geltend machen. Weiters steht Ihnen das Recht zu, Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde (Barichgasse 40-42, 1030 Wien, Telefon: +43 1 521 52-25 69, E-Mail: dsb@dsb.gv.at) zu erheben. Nähere und weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie auch der Datenschutzerklärung auf unserer Webseite (https://www.musikschule-klosterneuburg.at) unter der Rubrik „Datenschutz“. _______________________________________________________
2.)_____EINWILLIGUNGERKLÄRUNG_ZUR_DATENVERARBEITUNG:____________________
Hiermit stimme ich der Verwendung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Schülers/der Schülerin (Namens-, Adress- und Kontaktdaten, Geburtsangaben, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Sozialversicherungsnummer, Bankverbindung, Lichtbild, unterrichtende/r Musikschullehrer/in und Fach/Fächer, Unterrichtsform- und dauer, Ausbildungsstufe, Lernjahr, abgelegte Prüfungen, Prüfungsbeurteilungen, Noten, Zeugnis, Teilnahme an Wettbewerben) - sowie als Zahlungspflichtige/r hinsichtlich der Datenverwendung- und verarbeitung der Namens-, Adress- und Kontaktdaten, Geburtsangaben und Bankverbindung - durch die Musikschule, die unterrichtenden Lehrkräfte, den Musikschulerhalter (Stadtgemeinde Klosterneuburg), das Land NÖ, die Förderstelle für das NÖ Musikschulwesen und die Schiessel EDV Vertriebs GmbH, Nussdorferstraße 57, 1090 Wien, als EDV-Vertragspartner der Musikschule, gemäß den Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechtes, insbesondere des Datenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung-DSGVO, Verordnung (EU) 2016/679, in der jeweils geltenden Fassung, ausdrücklich zu. Über die näheren Details und meine Betroffenenrechte wurde ich im Datenschutzhinweis informiert.
Schulordnung
§.1______AUFNAHME DER SCHÜLER_____________________
Die_Anmeldung zur Aufnahme in die Musikschule der Stadt Klosterneuburg hat durch eine vom
Direktor durchzuführende Schülereinschreibung zu erfolgen. Durch die Anmeldung wird kein
Rechtsanspruch auf die tatsächliche Aufnahme begründet.
Voraussetzung für die Aufnahme eines Schülers ist, dass die räumlichen und personellen
Verhältnisse an der Musikschule dies zulassen. Die Entscheidung über die Aufnahme obliegt
dem Direktor.
Die Einschreibung von Schülern erfolgt nach einem Aufnahmegespräch mit dem Direktor durch
Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages. Dieser Vertrag gilt für die Dauer eines Schuljahres.
Er verlängert sich automatisch für ein weiteres Schuljahr, wenn er nicht jeweils bis zum 31. Mai
schriftlich gekündigt wird. Rechtswirksam wird dieser Vertrag erst durch die endgültige
Aufnahme des Schülers. Gleichzeitig hat der Schüler bzw. bei einem minderjährigen Schüler
dessen Erziehungsberechtigter durch Unterschrift die Bestimmungen dieser Schulordnung zur
Kenntnis zu nehmen.
Mit der Aufnahme verpflichtet sich die Musikschule, dem Schüler einen gediegenen und
erfolgsversprechenden Unterricht nach einem bindenden Lehrplan zu erteilen.
Die Möglichkeiten der Ausbildungswege und der damit verbundenen Rechte und Pflichten der
Schüler sind im Teil A (Pädagogische Bestimmungen) dieses Organisationsstatutes verankert.
§.2________WAHL_DER_LEHRPERSONEN__________________________
1.)Bei der Einschreibung in die Musikschule kann der Wunsch nach Zuteilung zu einer
bestimmten Klasse (Lehrperson) auf dem Anmeldeformular vermerkt werden. Ein solcher
Wunsch wird nach Möglichkeit berücksichtigt. Ist das nicht möglich, wird eine ähnlich
qualifizierte Lehrkraft von der Direktion vorgeschlagen.
2.)Ein Übertritt in eine andere Klasse ist nur in begründeten Fällen zulässig, bedarf der
Zustimmung des Direktors und ist abhängig von den personellen Ressourcen.
§.3______UNTERRICHTSZEIT____________________________________
Die_Unterrichtszeiten für die einzelnen Schüler werden von den Lehrern entsprechend einer
allgemeinen Planung nach Zustimmung durch den Direktor festgelegt. Die festgesetzten
Unterrichtsstunden sind pünktlichst einzuhalten. Bei Kindern haben die Eltern (gesetzliche
Vertreter) dafür zu sorgen.Teil C
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Unterrichtsstunden, die von den Schülern aus welchen Gründen auch immer versäumt oder
verspätet besucht werden, können nicht nachgeholt werden. Der Schüler bzw. bei minderjährigen
Schülern dessen Erziehungsberechtigter ist verpflichtet, bei vorhersehbarem Fernbleiben vom
Unterricht den Lehrer oder Direktor rechtzeitig zu verständigen.
Unterrichtsstunden, welche wegen Verhinderung von Lehrern (außer durch Krankheit) entfallen,
werden nachgeholt oder suppliert.
Unterrichtseinheiten sind:
1 Wochenstunde zu 50 min.
1 Wochenstunde zu 25 min.
1 Wochengruppenstunde (mind. 3 Schüler) zu 50 min.
1 Kooperationsstunde (mind. 15 Schüler) zu 50 min.
Der Unterricht darf nur in jenen Räumlichkeiten, die der Musikschule zur Verfügung stehen,
abgehalten werden.
§.4_________FÄCHERANGEBOT_______________________________________
Der_Schüler erhält wöchentlich die vereinbarten Unterrichtsstunden in einem oder mehreren
Hauptfächern und ist verpflichtet, die zum Hauptfach gehörenden Ergänzungsfächer zu
besuchen.
Die Unterrichtserteilung in den Ergänzungsfächern ist für Schüler der Hauptfächer kostenlos.
Weiters werden von der Musikschule je nach Maßgabe der Möglichkeiten Freifächer angeboten.
Die Freifächer können von allen Musikschülern gegen Bezahlung des zu entrichtenden
Schulgeldes in Anspruch genommen werden.
§.5________SCHULGELD___________________________________________
1.)Das_Schulgeld ist ein Jahresentgelt und grundsätzlich zu Beginn des Schuljahres auf einmal
zu bezahlen. Es kann aber auch in 10 Monatsraten (September bis Juni), jeweils bis längstens
15. jeden Monats entrichtet werden. Bei Vorschreibung des geringsten Tarifs (siehe gültiger
GR-Beschluss) soll das Schulgeld nach Möglichkeit in Jahres- oder Halbjahresraten (zu
Beginn jedes Semesters: September / Februar) beglichen werden.
Bei Entfall von Unterrichtsstunden besteht grundsätzlich kein Anspruch auf aliquote
Rückzahlung des Schulgeldes (ausgenommen jene unter § 5 Abs. 6 + 7, 7 und 8 festgehaltenen
Punkte).
2.)Die_Höhe_des_Schulgeldes wird mit Gemeinderatsbeschluss festgelegt. Der jeweils gültige
Gemeinderatsbeschluss ist Bestandteil dieses Organisationsstatutes.Teil C
3.)Die_Höhe_der_Ermäßigungen
Gemeinderatsbeschlusses gewährt.
wird
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entsprechend
dem
jeweils
gültigen
4.)Die_Mahngebühren werden entsprechend dem jeweils gültigen Gemeinderatsbeschluss
vorgeschrieben (siehe Rückstandsbehandlungen im pivatrechtlichen Bereich).
5.)Bei_Entfall_des_Unterrichtes durch Abwesenheit des Lehrers ist nur die Hälfte der jeweiligen
Monatsrate zu entrichten, sofern dadurch die Hälfte oder mehr der Unterrichtsstunden
entfallen sind.
Hat der Unterrichtsentfall ununterbrochen einen Monat gedauert, ist für diesen Monat kein
Schulgeld zu entrichten. Das bereits eingezahlte Schulgeld bzw. der aliquote Teil wird bei der
nächsten Vorschreibung berücksichtigt bzw. am Ende des Schuljahres rückerstattet.
6.)Ist_aus_triftigen, in der Person des Schülers, oder dessen Erziehungsberechtigten gelegenen
Gründen eine längerfristige Unterbrechung des Unterrichts erforderlich, so ist vom Schüler
bzw. bei minderjährigen Schülern von dessen Erziehungsberechtigten rechtzeitig schriftlich
um Beurlaubung anzusuchen, sofern diese ununterbrochene Abwesenheitsdauer 4 Wochen
beträgt bzw. überschreitet.
Bei einer Abwesenheit von 4-8 Wochen wird dem Schüler ein aliquoter Teil des Schulgeldes
und zwar in der Höhe einer Monatsrate gutgeschrieben.
Der Schulplatz wird jedoch bei einer Abwesenheit, die 8 Wochen überschreitet, an einen
anderen Schüler vergeben, außer der Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigter erklärt sich
bereit, ab diesem Zeitpunkt das Schulgeld auf die Dauer der Abwesenheit voll zu entrichten.
Die Entscheidung über das Ansuchen obliegt dem Leiter der zuständigen Geschäftsabteilung
nach Rücksprache mit dem Direktor.
§.6________ENTLEHNUNG_VON_INSTRUMENTEN_____________________________
Jeder_Schüler_der_Musikschule hat nach Maßgabe vorhandener Instrumente die Möglichkeit, ein
solches zu entlehnen. Die Entscheidung über die Entlehnung eines Instrumentes bedarf der
Zustimmung des Direktors.
Die Bedingungen zur Entlehnung eines Instrumentes sind Bestandteil des Organisationsstatutes
(siehe Entlehnschein). Die Höhe der Leihgebühren wird mit Gemeinderatsbeschluss festgelegt.
Der jeweils gültige Gemeinderatsbeschluss ist Bestandteil dieses Organisationsstatutes.
Am Ende jedes Unterrichtsjahres muss das entliehene Instrument zur Begutachtung der Direktion
vorgeführt werden. Falls Interesse besteht, kann das entliehene Instrument auch in den
Sommermonaten Juli und August gegen Entrichtung der jeweils gültigen Leihgebühr ausgeborgt
werden.
Bei Verzug in der Zahlung der Leihgebühren trotz zweimaliger Mahnung ist das Leihinstrument
umgehend der Direktion zu retournieren.Teil C
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Jede Beschädigung von aus der Schule entliehenen Instrumenten geht zu Lasten des betreffenden
Schülers bzw. dessen Erziehungsberechtigten.
Gleiches gilt auch für die Beschädigung von sonstigen Schuleinrichtungen.
§.7____AUSTRITT_AUS_DER_MUSIKSCHULE____________________________________
Eine_Aufkündigung_des_Unterrichtsverhältnisses während eines Schuljahres kann nur bei
Nachweis triftiger Gründe, wie z. B. Wohnungswechsel, dauernde Krankheit etc. erfolgen. Die
Entscheidung obliegt dem Direktor nach Rücksprache mit dem Leiter der zuständigen
Geschäftsabteilung.
Im Falle der Anerkennung der Aufkündigung endet die Verpflichtung zur Leistung des
Schulbeitrages mit Ablauf des Monats, wenn die Aufkündigung zum 15. des Monats schriftlich
erfolgt, sonst mit Ablauf des nächstfolgenden Monats.
§.8____AUSSCHLUSS_AUS_DER_MUSIKSCHULE____________________________________
Ein_Schüler_kann_vom_Unterricht sofort ausgeschlossen werden:
- bei Verzug in der Zahlung der Schulkostenbeiträge ab der 3. schriftlichen Mahnung
- bei Nichtbeachtung der Schulordnung oder Anweisungen des Direktors und der Lehrer.
- bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen und dauernd fehlendem Fleiß des Schülers.
- bei sittlichen Verstößen und wiederholten Disziplinlosigkeiten des Schülers.
§.9____FERIEN____________________________________________________________
Das Ausmaß der Schulferien und der unterrichtsfreien Tage richtet sich nach den Bestimmungen
für öffentliche Schulen.
§.10____INKRAFTTRETEN____________________________________
In allen Angelegenheiten, die in dieser Schulordnung nicht separat geregelt sind, wird auf das
Organisationsstatut der Musikschule der Stadt Klosterneuburg hingewiesen.
Diese Schulordnung tritt mit Sommersemester 2019 in Kraft.